Der Versorgungsausgleich wird anlässlich einer Scheidung durch das Familiengericht durchgeführt. Er dient dem Zweck, die verschieden hohen Rentenansprüche für die Altersrente auszugleichen.
Die Eheleute sollen hierdurch grundsätzlich so behandelt werden, als ob sie während der Ehe in einen „Rententopf“ gewirtschaftet hätten, der am Ende der Ehe zwischen ihnen geteilt wird.
Die Beteiligten des Scheidungsverfahrens sind verpflichtet, dem Gericht Auskunft darüber zu geben, bei welchen Versorgungsträgern sie Anrechte auf Zahlungen von Ruhestandsgeldern erworben haben.
Dies betrifft sowohl die gesetzlichen und berufsständischen Renten, als auch die Pensionen der Beamten, Zusatzrenten, private Renten und betriebliche Altersruhegeldzusagen aller Art.
Das Familiengericht schreibt dann alle Rententräger an, und erhält von diesen Auskünfte über die Art und die Höhe der zu erwartenden Bezüge. Dabei wird auch der sogenannte Ehezeitanteil ermittelt, das ist der Teil der Rentenanwartschaften, den die Eheleute während ihrer Ehe erworben haben. Dieser Ehezeitanteil wird dann durch Teilung der einzelnen Anwartschaften ausgeglichen.
Hierbei wird nichts gezahlt, sondern es werden zugunsten des jeweils Ausgleichsberechtigten Anwartschaften auf Rentenzahlungen begründet, die sich dann später bei Bezug vom Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente auswirken.
Der Versorgungsausgleich findet nur dann nicht statt,
- wenn die Eheleute das beide nicht wollen und entweder in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung einen entsprechenden Verzicht durch ihre Anwälte erklären lassen oder vor dem Scheidungstermin einen Verzicht bei einem Notar haben beurkunden lassen.
- wenn die Ehe kürzer war als drei Jahre und keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt.
- wenn beide Parteien Ausländer sind, ihr Heimatrecht einen Versorgungsausgleich nicht kennt und keiner von ihnen einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt.
- wenn bestimmte gesetzlich definierte Gründe für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorliegen, eine der Parteien einen Antrag auf Auschluss des Versorgungsausgleichs stellt und das Gericht diesem Antrag stattgibt.